Hallennutzung nur noch gemäß 2G-Regel          

Liebe Tennisfreunde, liebe Hallenstundenabonnenten, liebe Trainer,

gemäß der aktuell geltenden Corona-Schutzverordnung ist ab sofort und bis auf weiteres die Sportausübung in der Tennishalle der Kettwiger Tennisgesellschaft nur noch vollständig Geimpften oder Genesenen gestattet (2G-Regel). Ausgenommen von dieser Regel sind Kinder und Jugendliche bis zum Alter von 15 Jahren. Bei Schüler*innen ab 16 Jahren wird der Immunisierungs- oder Testnachweis durch eine Bescheinigung der Schule ersetzt. Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren gelten aufgrund ihres Alters als Schüler*innen und benötigen aufgrund ihrer Teilnahme an den Schultestungen keinen Nachweis. Sie gelten als getestete Personen. Kinder bis zum Schulantritt sind ohne Vornahme eines Coronatests getesteten Personen gleichgestellt.

Ebenfalls von der 2G Regel ausgenommen sind Personen, die über ein ärztliches Attest verfügen, demzufolge sie derzeit oder bis zu einem Zeitpunkt, der höchstens sechs Wochen zurückliegt, aus gesundheitlichen Gründen nicht gegen Covid-19 geimpft werden können; diese Personen müssen über einen Testnachweis in Form eines Schnelltestes (nicht älter als 24 Stunden) oder eines PCR-Testes (nicht älter als 48 Stunden) verfügen.

Ungeimpften ist die Sportausübung in der Halle auch bei Vorhandensein eines aktuellen Negativtests nicht erlaubt.

Verstöße und Zuwiderhandlungen stellen Ordnungswidrigkeiten dar und können mit Geldbußen geahndet werden.

Auch die Nutzung der Gastronomie unterliegt der 2G-Regel.

Die Regeln zum Zutritt und zur Nutzung des Clubhauses (AHA-Regeln im Gebäude, Maximalanzahl von gleichzeitigen Nutzern der Umkleidekabine etc.) sind von der Verschärfung der Regel für die Sportausübung unbenommen und gelten weiterhin.

Zur Kontrolle der Einhaltung der 2G-Regel sind wir auf Eure Mithilfe angewiesen. Da unsere Halle tagsüber frei zugänglich ist und über keinen Pförtnerdienst oder ähnliches verfügt, kann die Kontrolle zur 2G-Regeleinhaltung nur durch die jeweiligen Mieter der Hallenplätze erfolgen.

Laut Corona-Schutzverordnung sind „Die Nachweise einer Immunisierung beim Zutritt zu […] Einrichtungen und Angeboten von den für diese Einrichtungen und Angebote verantwortlichen Personen oder ihren Beauftragten zu kontrollieren“. Das heißt, dass

  • Trainer bei ihren erwachsenen Kunden,
  • im Hallenbelegungsplan eingetragenen Abonnenten eines Platzes bei ihren Mitspielern,
  • Mannschaftsführer bei ihren Team-Mitgliedern

den Impfstatus einmalig kontrollieren und dokumentieren sowie bei Ungeimpften ggf. einen Ausschluss von der Sportausübung aussprechen müssen.

Stößt diese Kooperationsbitte auf Widerspruch und wird abgelehnt, wird der Verein die Halle zumindest für die Geltungsdauer der 2G-Regel schließen müssen, da eine ganztägliche Kontrolle durch den Verein nicht praktikabel ist.

Wir bitten um Beachtung der neuen Regeln, vielen Dank.

Der Vorstand

Essen-Kettwig, im Dezember 2021